Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACL Analytisch Chemisches Labor GmbH

1. Geltungsbereich
Für unsere Angebote und Leistungen sowie alle sich daraus ergebenden vertraglichen Beziehungen und Rechtsbeziehungen nichtvertraglicher Art mit dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Der Auftraggeber erkennt unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Entgegenstehende bzw. abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Die vorbehaltslose Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis anderweitiger Vertragsbestimmungen. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem betreffenden Auftraggeber.

2. Angebote/Aufträge
Unsere Angebote gelten maximal zwei Monate und sind, insbesondere hinsichtlich der Ausführung, Preise und Lieferfristen, unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrags durch uns zustande. Der Umfang, der von uns zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach dem auf Basis unseres Angebots vom Auftraggeber erteilten Auftrag mit dem Inhalt, der von uns bestätigt wurde.
Bestätigungen oder Zusagen von unseren Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Angegebene Maße, Gewichte oder sonstige technische Leistungsdaten sind keine garantierten Beschaffenheiten und nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die erteilten Aufträge werden von uns sorgfältig und fachmännisch nach dem Stand der Wissenschaft und Technik ausgeführt. Werden vom Auftraggeber keine bestimmten Methoden oder Verfahren zur Ausführung des Auftrags vorgegeben, sind wir berechtigt, die uns geeignet erscheinenden Methoden und Verfahren durchzuführen.
Außerdem sind wir berechtigt, fachkundige Dritte hinzuzuziehen, wenn dies zur sachgerechten Ausführung des Auftrags erforderlich ist. In diesem Fall haben wir nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten einzustehen.
Auf Besonderheiten bei der Ausführung des Auftrags wird der Auftraggeber von uns rechtzeitig und ausreichend hingewiesen.

3. Pflichten des Kunden
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass uns alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen, Instruktionen, Unterlagen und Proben unentgeltlich und so rechtzeitig zugehen, dass wir die geforderten Leistungen vertragsgemäß erbringen können.
Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich und unaufgefordert über alle Vorgänge und Umstände, die erkennbar für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können, zu informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten hat der Auftraggeber die Kosten eines verzögerten Beginns oder einer verzögerten Durchführung des Auftrags in vollem Umfang zu ersetzen.
Wir werden die vom Auftraggeber genannten Tatsachen und erhaltenen Informationen als zutreffend zugrunde legen. Der Auftraggeber haftet uns für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Werden wir von Dritten wegen schuldhaft unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte des Auftraggebers in Anspruch genommen, so ist dieser verpflichtet, uns von dieser Inanspruchnahme freizustellen.
Proben oder Materialien müssen in einem Zustand sein, der die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Falls dies nicht der Fall und die in Auftrag gegebene Leistung unmöglich oder nur unter schwierigeren Bedingungen möglich ist, haben wir

das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Kosten, die bei uns bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu tragen.
Der Auftraggeber muss sicherstellen und übernimmt die Gewähr dafür, dass Proben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen deklariert und verpackt sind und dass von ihnen keine Gefahren für unser Eigentum und für sonstige Rechtsgüter ausgehen. Im Falle der schuldhaften Verletzung dieser Pflichten ist der Auftraggeber für alle Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile haftbar, die bei uns hierdurch verursacht werden. Die Haftung umfasst auch die Pflicht zu unserer Freihaltung im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte.

4. Preise/Zahlungsbedingungen
Unsere Leistungen werden auf Basis der in den bestätigen Aufträgen genannten Preise abgerechnet. Sofern keine Preisvereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich der vom Auftraggeber zu zahlende Preis nach unseren gültigen Standardsätzen.
Unsere Preise gelten für den vereinbarten Leistungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Übrigen werden die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport ggf. gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Rechnungsdatum zu zahlen.
Der Abzug von Skonti bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Das Recht, etwa darüberhinausgehende, beweisbare Verzugsschäden geltend zu machen, bleibt unberührt.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Ansprüche aufrechnen.

5. Beendigung/Kündigung des Auftrags
Mit der Erfüllung der vereinbarten Leistung durch Übermittlung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber oder durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist der Auftrag beendet. Prüfungs- und sonstige Auftragsergebnisse werden von uns auf Gefahr des Auftraggebers an diesen versendet.
Daten und Unterlagen werden von uns auf die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung des Auftrags aufbewahrt.
Wir verpflichten uns, die uns überlassenen Unterlagen nach Abschluss des Auftrags auf Verlangen des Auftraggebers zurückzugeben. Zur Aufbewahrung und zur Rückgabe von nicht verbrauchten Proben sind wir nur verpflichtet, wenn dies vom Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich verlangt wurde.
Wir sind aber in jedem Fall berechtigt, Abschriften von Unterlagen zu fertigen und einen Teil der Proben zurückzubehalten, wenn dies zur Dokumentation und zur Archivierung der von uns erzielten Ergebnisse notwendig ist. D
er Auftraggeber ist stets verpflichtet, nicht verbrauchte Proben nach Durchführung der beauftragten Prüfungen und nach Ablauf einzuhaltender Aufbewahrungsfristen auf unser Verlangen hin ohne Kosten für uns zurückzunehmen. Andernfalls sind wir nach Ablauf eines Monats seit dem Rücknahmeverlangen berechtigt, die Proben zu Lasten des Auftraggebers ordnungsgemäß entsorgen zu lassen.
Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Vollendung der vereinbarten Leistungen aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund, hat er die vereinbarte bzw. voraussichtliche Vergütung abzüglich einer Pauschale für ersparte Aufwendungen in Höhe von 40 % zu zahlen, es sei denn, vom Auftraggeber werden höhere oder von uns werden niedrigere ersparte Aufwendungen nachgewiesen.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, für beide Parteien unberührt. Eine außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berück-

sichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem erteilten Auftrag sowie aus allen anderen vom Auftraggeber erteilten Aufträgen behalten wir uns das Eigentum an den von uns erstellten Gutachten und Analysen, samt der diesen beigefügten Unterlagen, vor.
Auch nach voller Bezahlung durch den Auftraggeber behalten wir das Recht, Analyseergebnisse aufzubewahren und in anonymisierter, eine Identifizierung des Auftraggebers ausschließender Form zu nutzen und zu veröffentlichen, wenn und soweit hierdurch keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

7. Bearbeitungszeit
Die in Auftrag gegebenen Leistungen erbringen wir innerhalb angemessener, marktüblicher Zeiten.
Bestimmte Termine und Fristen für die Erbringung unserer Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns vorher schriftlich bestätigt worden sind. Ansonsten sind Lieferdaten und Realisierungszeiten lediglich Schätzungen und begründen keine Verpflichtung unsererseits.
Die Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Informationen, Unterlagen und Proben sowie die rechtzeitige Erfüllung der sonstigen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Hierbei beginnt eine vereinbarte Frist erst mit vollständiger Pflichterfüllung durch den Auftraggeber zu laufen.
Kommt es zu einer Terminüberschreitung, die wir nicht zu vertreten haben, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl wir als auch der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Haben wir eine Verzögerung zu vertreten, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Ist dem Auftraggeber durch die Verzögerung ein Schaden entstanden, kann er für jede volle Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Rechnungswerts des Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann, als Entschädigung verlangen.

8. Gewährleistung
Wir führen die in Auftrag gegeben Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung auf der Basis wissenschaftlich anerkannter Verfahren und Methoden aus. Eine Gewähr für die Erreichung des vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung angestrebten Ziels übernehmen wir nicht.
Sollte eine unserer Leistungen mangelhaft sein und nicht nur eine unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Leistung bewirken, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Neuvornahme der Leistung oder durch Nachbesserung berechtigt.
Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von drei Wochen nach Übergabe bzw. Empfang der erbrachten Leistung uns gegenüber schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Leistung insoweit als mangelfrei und der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers erlischt.
Im Übrigen führt die Annahme der Leistung in Kenntnis eines Mangels zum Verlust der Mängelrechte, außer der Auftraggeber behält sich seine Rechte wegen des Mangels schriftlich vor.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so hat er auch verborgene Mängel nach Entdeckung innerhalb von drei Wochen zur Vermeidung des Erlöschens seiner Gewährleistungsansprüche uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.
Im Übrigen verbleibt es bei seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Das Recht auf Neuvornahme oder Nachbesserung der Leistung nach unserer Wahl ersetzt zunächst das Recht des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung. Der Auftraggeber hat uns die zur Nacherfüllung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit

und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber dies, sind wir von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit. Lehnen wir die Neuvornahme der versprochenen Leistung bzw. ihre Nachbesserung ab oder unterbleibt die Nacherfüllung auch nachdem der Auftraggeber hierfür schriftlich eine angemessene Frist von mindestens sechs Wochen gesetzt hat oder ist eine solche für den Auftraggeber unzumutbar oder schlägt eine Neuvornahme bzw. Nachbesserung zweimal fehl, hat der Auftraggeber nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder – bei erheblichen Mängeln – auf Rückgängigmachung des Vertrags.
Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers bezieht sich nicht auf mängelfrei erbrachte Teilleistungen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Teilleistungen für ihn wertlos sind.
In jedem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Stichhaltigkeit der von uns übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, sofern er in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will.
Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Einwendungen gegen den Inhalt eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren.
Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Falls der Auftraggeber Kaufmann ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unsere Leistung als vereinbarungsgemäß anzusehen.
Jede Analyse bzw. jeder Untersuchungsbericht bezieht sich ausschließlich auf die von uns analysierten Proben und trifft keine Aussage über den Rest der Lieferung bzw. Partie, aus der die Proben entnommen worden sind.
Sofern der Auftraggeber die von uns ermittelten Arbeitsergebnisse beanstandet und sich bei entsprechender Überprüfung nicht die Unrichtigkeit dieser Ergebnisse herausstellt, hat der Auftraggeber die Kosten eines wiederholten Tests bzw. einer wiederholten Überprüfung zu tragen.

9. Haftung
Unsere Leistungen werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber überlassenen Informationen, Unterlagen und Proben erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Auftraggebers. Dieser hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Schlussfolgerungen aus unseren Arbeitsergebnissen zu ziehen. Wir sind gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten für Handlungen, welche auf der Grundlage von unseren Arbeitsergebnissen getroffen oder unterlassen worden sind, sowie für fehlerhafte Leistungen, die auf vom Auftraggeber übermittelten unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen beruhen, nicht verantwortlich.
Für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für uns unvorhersehbar waren oder außerhalb unserer Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördlichen Anordnungen, Gesetzen oder Regelungen herrühren, besteht keine Schadensersatzpflicht.
Wir haften für Schäden und Aufwendungen, die dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
Im Übrigen haften wir unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für Schäden aus einfacher fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei einfach fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne liegt vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und der Auftraggeber auf deren Erfüllung vertrauen darf.
Wir haften nicht für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Verlust einer Geschäftsgelegenheit, Minderung des Firmenwerts sowie Kosten im Zusammenhang mit einem Produktrückruf. Außerdem besteht keine Haftung für Verluste, Schäden oder Kosten, die dem Auftraggeber infolge einer Inanspruchnahme durch Dritte, insbesondere bei Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen, entstehen können.

Unsere Haftung ist in den vorstehend dargelegten Fällen pro Schadensfall auf einen maximalen Gesamtbetrag, entsprechend der Vergütung für diejenigen Leistungen, deren Ausführung zu einem Schaden geführt hat, begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen für uns, unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen gelten nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Gleiches gilt im Hinblick auf garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie auf Ansprüche aus Produkthaftung und wegen arglistigen Verhaltens. Im Übrigen bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften unberührt.
Gesetzliche Rückgriffansprüche des Auftraggebers bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinen Vertragspartnern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Liegt ein schadensverursachendes Ereignis im Verantwortungsbereich von Dritten, so treten wir soweit möglich dem Auftraggeber auf dessen Anforderung eventuelle Ansprüche gegen den Schadensverursacher ab. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen einer Haftung von uns vor, kann der Auftraggeber uns erst in Anspruch nehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Schadensverursacher endgültig fehlschlägt oder unzumutbar ist.

10. Geheimhaltung/Verschwiegenheit
Die Geheimhaltung und Verschwiegenheit werden analog der jeweils gültigen Fassung der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 geregelt.

11. Schutz der Arbeitsergebnisse
Wir behalten an den erbrachten Leistungen, soweit diese dafür geeignet sind, das Urheberrecht. Der Auftraggeber darf die von uns im Rahmen der vertraglichen Beziehung gefertigten Berichte, Gutachten oder sonstigen Ergebnisse mit allen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung für den Zweck verwenden, für den sie vertragsgemäß bestimmt sind. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Untersuchungsberichte oder Gutachten oder sonstigen Ergebnisse zu verändern, zu bearbeiten oder nur auszugsweise zu verwenden. Eine Weitergabe von Untersuchungsberichten oder Gutachten oder sonstigen Ergebnissen an Behörden oder andere öffentliche Stellen ist zulässig, sofern und soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Darüber hinaus ist jede Veröffentlichung oder Wiedergabe der Untersuchungsberichte oder Gutachten oder sonstigen Ergebnisse sowie jede sonstige Weitergabe an Dritte nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

12. Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren nach einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
Die Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gilt auch für Mängelansprüche, soweit es sich bei dem Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt.
Etwas anderes gilt für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus sonstigen Gründen zwingend haften

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Leistung und für die Zahlung unser Geschäftssitz in Rottenburg am Neckar.
Alle Streitigkeiten, die sich aus den vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen uns und dem Auftraggeber ergeben, unterliegen der Anwendung und Auslegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche dieser Streitigkeiten ist, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, unser Geschäftssitz in Rottenburg am Neckar. Wir sind allerdings alternativ auch berechtigt, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

14. Verschiedenes
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck und dem Willen der Vertragsparteien möglichst nahekommt.
Gleiches gilt für eventuelle Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Abbedingung der Schriftform selbst.

Rottenburg, 04.04.2019